Haftung des Grundstücksbesitzers BGB § 836 Abs. 1:
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen ist oft eine gebrauchte Formulierung, diese aber weder allgemein noch speziell für Bäume definiert ist.
Definition Verkehrssicherung
Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Aussagen und Erläuterungen zur Verkehrssicherung ergeben sich allein aus der Rechtsprechung (=Richterrecht) und deren Auslegung. Danach hat jeder, der einen Verkehr eröffnet, Gefahrenquellen schafft oder für Sie verantwortlich ist, notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus resultierenden Risiken zu treffen.
Was regelt das BGB ?
Schadensersatzpflicht BGB § 823 Abs. 1:
"Wer vorsätzlich das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet".
Haftung des Grundstücksbesitzers BGB § 836 Abs. 1:
Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes eines Menschengetötet, oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstückes , sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelnder Unterhaltung ist, verpflichtet, dem verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Anwendungsbereich:
Gilt für alle Bäume, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht kontrolliert werden müssen.
Bäume an Wegen, Plätzen, Straßen, Grünanlagen, kurz überall wo Personen oder Fahrzeuge betroffen sein können . Wichtig! Dabei gilt die doppelte Baumlänge als Gefahrenbereich!!!
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen bedeutet demnach, ... dass der Baumeigentümer oder der auf andere Weise für den Baum Verantwortliche (Baumkontrolleur) grundsätzlich verpflichtet ist. Schäden durch Bäume an Personen und Sachen zu verhindern.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen wird wenn:
- durch gewissenhafte Überprüfung erkennbare Mängel festgestellt und beseitigt werden.
- die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach objektiven Maßstäben zumutbar sind;
- nach dem Stand der Erfahrung und der Technik Sicherungen getroffen werden.